Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Hier eine Zusammenfassung der verbindlichen Richtlinien

 

Die Gemeindeverwaltung bittet, die Vorsichtsmassnahmen unbedingt ernst zu nehmen und nicht leichtfertig darüber hinweg zu sehen. Ein Feuer kann sich besonders im Sommer schnell zu einer Katastrophe entwickeln, die Haftung für einen Schaden kann ruinös sein. Seien Sie daher vorsichtig, wenn die Situation zunächst auch ganz harmlos und vertretbar erscheint.

 

Bitte unbedingt beachten:

 

Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es nur für pflanzliche Abfälle.

 

Strohabfälle aus der Landwirtschaft dürfen nur verbrannt werden, wenn die Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist; dieser Fall ist mindestens 7 Tage vorher bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Kartoffelkraut und sonstige Abfälle aus dem Landbau sowie holzige Abfälle aus dem landwirtschaftlichen Obstbau dürfen vor Ort im Außenbereich verbrannt werden.

 

Abfälle aus sonstigen Gärten (Laub; Gras; Moos; Baum- und Sträucherschnitt) dürfen nur außerhalb geschlossener Ortschaften und nur auf Grundstücken, auf welchen das Schnittgut angefallen ist, verbrannt werden, also nicht in Orten und Siedlungen.

 

Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur werktags in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr zulässig.

 

Abfälle aus Forstarbeit dürfen am Ort ihres Anfalls verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Mit solchen Feuern darf bereits ab 06.00 Uhr begonnen werden. Um die Feuerstelle muss ein ausrechend breiter Schutzstreifen angelegt werden.

 

Außerdem sind Feuer zur Verbrennung pflanzlicher Abfälle vor Beginn bei der Gemeindeverwaltung (nicht bei der Polizei) anzumelden. Die vor Ort befassten Kräfte müssen ein mobiles Telefon dabei haben. In jedem Fall muss auch ein Feuerlöscher bereitgehalten werden.

 

In Zeiten großer Trockenheit und bei starken Windverhältnissen ist eine Verbrennung wegen der Gefahren einer Brandausbreitung niemals erlaubt.

Ein Verbot gilt auch in Schutzgebieten. Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen im Alter von mindestens 16 Jahren ständig zu überwachen. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen und sonstigem brennbarem Gut freizumachen sind.

 

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung, insbesondere durch feuchte Abfälle sind zu vermeiden.

Es ist ein Abstand von mindestens 300 m einzuhalten zu Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen, zu Schulen und Kindergärten, ferner zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden.

Zu sonstigen Gebäuden ist ein Abstand von mindestens 100 m zu wahren, zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mindestens 75 m, zu Feldwegen 10 m. Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.

Verbrennungsrückstände sind möglichst in den Boden einzuarbeiten.

 

Detailierte finden Sie die Bestimmungen auch noch im Anhang: